Gestern bin ich mit einem Kunden den Kaufvertag durchgegangen. Dabei fragte er mich verwundert, warum nur das Grundstück darin vermerkt ist. Weder die Wohnfläche, noch Grundrisse der Immobilie sind darin enthalten. Keinerlei Information zu der Fläche der Immobilie im Kaufvertrag? Wie ist das möglich? Schließlich möchte man doch in der Regel vorrangig die Immobilie kaufen und nicht so sehr den Grund und Boden. Wie das sein kann und warum das sogar besser für Käufer und Verkäufer ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Antwort auf diese Frage finden Sie im Grundbuch. Genauer gesagt im Bestandsverzeichnis. Hier wird das Grundstück durch die Flur- und Flurstücknummer gekennzeichnet. Diese sind wichtigste Kennzahlen, die den Ort Ihres Grundstückes bzw. Ihrer Immobilie bezeichnen.
Zum genaueren Aufbau eines jeden Grundbuches lesen Sie auch gerne den zugehörigen Blogbeitrag. Diesen finden Sie über folgenden Link.
https://www.roehricht-immobilien.de/der-aufbau-eines-grundbuches/
In den Grundbüchern wird also grundsätzlich nach Flurstücken und nicht nach Hausnummern gegangen. Nun fragen Sie sich wahrscheinlich wie das nicht zu Chaos führen kann wenn es um Eigentümergemeinschaften von mehrfamilien-Häusern geht? Als Eigentümer einer einzelnen Wohnung in einem Mehrfamilien-Haus besitzt man auf dem Papier natürlich nicht das gesamte Grundstück. In diesem Fall steht ein der Wohnfläche entsprechender Anteil an dem Grundstück mit dem benannten Sondereigentum in dem Ihrer Immobilie zugehörigen Grundbuch.
Ganz platt gesagt ist der Eigentümer von dem Grundstück auch immer Eigentümer der baulichen Anlagen.
Von daher wird auch entsprechend immer Vordergrund ein Grundstück und nicht zum Beispiel ‚ein Einfamilienhaus‘ oder ‚eine fünfzig-Quadratmeter-Wohnung in einem sechs-Parteien-Haus‘ beurkundet.
In den Kaufverträgen lassen sich dem entsprechend auch keine genauen Wohnflächenberechnungen oder Grundrisse finden. Die baulichen Anlagen werden meist lediglich erwähnt. Das heißt das Grundstück wird in Kaufvertrags-Text ’nebst baulichen Anlagen‘ erworben oder ‚gekauft wie gesehen‘. So werden vor Allem eventuelle Rechtsstreitigkeiten zur Wohnflächenberechnung im Vorhinein verhindert.